Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für die Versorgung mit geeignetem Fußschutz (Persönliche Schutzausrüstung), der allgemeinen ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen entsprechen muss, zuständig ist. Das bedeutet, die Arbeitssicherheitsschuhe werden dem Arbeitnehmer gestellt. Diese Schuhe müssen lediglich eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Im Falle einer orthopädischen Veränderung der Schuhe im Sinne eines orthopädischen Fußschutzes kann der Arbeitgeber weitere Kosten übernehmen (Nachfrage beim Sicherheitsbeauftragten der Firma), ist aber nicht verpflichtet dazu.
Obwohl eine Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, gelten sowohl für orthopädisch veränderte konfektionierte Sicherheitsschuhe, für Sicherheitsschuhe nach Maß gefertigt, als auch für eine Versorgung des Sicherheitsschuhs mit orthopädischen Einlagen andere Kostenerstattungsregeln als für Privatschuhe.
So können spezielle orthopädische Einlagen für die Arbeitssicherheitsschuhe, die ein Arbeitnehmer mit Fußbehinderung ausschließlich am Arbeitsplatz trägt und die für die Ausübung seiner Berufstätigkeit notwendig sind, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Hier liegt eine BERUFLICHE REHABILITATION vor. Folglich ist ein Träger der beruflichen Rehabilitation (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, etc.) zuständig.
Im Gegensatz zu privaten Einlagen für die Alltagsschuhe, die zur MEDIZINISCHEN REHABILITATION eingestuft werden und im Regelfall größtenteils von der Krankenkasse finanziert werden.
Insofern gilt:
Kommt also der Arbeitgeber nicht zusätzlich für die Kosten beispielsweise der Einlagen für die Sicherheitsschuhe auf, kann man einen Antrag zur Übernahme der Kosten bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Dies ist ein sogenannter Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind unter den genannten Umständen außen vor und erstatten keinerlei Kosten.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten ist vor dem Kauf beziehungsweise der verbindlichen Bestellung des orthopädischen Hilfsmittels zu stellen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, werden nicht erstattet.
An welchen Träger der Antrag adressiert werden muss, ergibt sich aus der bisherigen Versicherungszeit. Für die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllt sein. Bei weniger als 15 Jahren ist die Bundesagentur für Arbeit der passende Ansprechpartner.
Um einen reibungslosen und zeitnahen Ablauf zu gewährleisten, sollten alle erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt werden. Unvollständige Anträge werden vom Versicherungsträger nicht bearbeitet.
Die Servicerufnummer der Bundesagentur für Arbeit lautet 0800-4555500 danach mit Taste 8 weiter.
Nach Erläuterung des Sachverhalts erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit einige Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
Des Weiteren brauchen Sie
Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit sind im „Merkblatt 12“ zusammengestellt.
Die Servicerufnummer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg lautet 0800/100048024.
Die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung finden Sie unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/online-dienste
Hier können Sie allgemeine Anliegen via Email oder Kontaktformular übersenden und Sie finden hier auch die Formulare zur Beantragung von Einlagen für Sicherheitsschuhe vor.
Wollen Sie dennoch weiterhin in Papierform die Anträge einreichen, können Sie sich hier bei uns im Folgenden die benötigten Formulare downloaden.
Schicken Sie die ausgefüllten Unterlagen dann an die zentrale Postanschrift in 76122 Karlsruhe.
Zur erstmaligen Antragstellung benötigen sie folgende Formulare:
Hoffentlich gar nicht, wenn er von uns kommt. Ihre Zufriedenheit liegt uns jedoch sehr am Herzen und wir stehen Ihnen jederzeit bei Fragen und Anregungen zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!